Wertet man die Kündigung des Versicherungsnehmers als Ablaufkündigung , so wäre
Ziffer 2.1.2. der Arbeitsanweisung heranzuziehen. Da hier aber offensichtlich eine
Studentische Pflichtversicherung vorliegt , kommt Ziffer 2.2.2. in Frage , genauer vielleicht
sogar Ziffer 2.2.3. , der auch für die Ziffer 2.2.2. gültig ist .................