trebla
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Sonderausgaben : Der § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Sonderausgaben . Als solche bezeichnet manalle in ihrer Höhe aussergewöhnlichen Geldausgaben , vor allem Aufwendungen für Ehefrau bzw. Freundin ( Geschmeide, Hüte , Pelze u.ä. ) aber auch Taschengeldzahlungen an volljährige Töchter und ganz besonders wichtig , die Prämienzahlungen an Versicherungsgesellschaften.
Wenn diese Prämien die Höhe des Nettoeinkommens erreicht haben , fällt es leicht , die von Finanzbeamten häufig gestellte Frage
" Wovon leben sie eigentlich? " mit Hilfe des § 10 EStG kurz und präzise zu beantworten : "Von der Steuerrückerstattung natürlich .........."
Wenn diese Prämien die Höhe des Nettoeinkommens erreicht haben , fällt es leicht , die von Finanzbeamten häufig gestellte Frage
" Wovon leben sie eigentlich? " mit Hilfe des § 10 EStG kurz und präzise zu beantworten : "Von der Steuerrückerstattung natürlich .........."