A
Anonymous
Guest
- : Ein Arbeitnehmer behaptete , an einer " unüberwindlichen morgendlichen Nichtweckbarkeit "
zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung .
Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten
Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07
- : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ".
( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09
zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung .
Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten
Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07
- : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ".
( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09