Kuriose Urteile aus der Justiz

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- : Ein Arbeitnehmer behaptete , an einer " unüberwindlichen morgendlichen Nichtweckbarkeit "
zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung .
Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten
Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07
- : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ".
( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09
 
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Betr. Geschlechtsumwandlung : Eine Frau liess eine operative Geschlechtsumwandlung vornehmen .Anschliessend versuchte der
Mann einen Schwerbehinderungsgrad anerkannt zu bekommen mit dem Argument, er könne sich nicht mehr fortpflanzen.
Frauen , denen die Gebärmutter sowie die Eierstöcke entfernt worden sind , würden schliesslich auch als Behinderte anerkannt, so seine Argumentation - mit der er beim Landessozialgericht Baden - Württemberg aber auf taube Ohren stiess. Es sei die eigene Entscheidung gewesen , sich operieren zu lassen. Ferner habe die Umwandlung an sich keine unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei .
Landessozialgericht Baden - Württemberg Az : L 8 SB 3543/09

" Dringendes Bedürfnis " : Ein Autofahrer gab an , deswegen 82km/h in einer 50er Zone gefahren zu sein, weil er dringend auf die Toilette musste . Er whrte sich gegen das einmonatige Fahrverbot und gegen die Geldstrafe von 160Euro aber vergeblich. Sein Argument, er hätte nicht in den Wald gehen können, weil er dann ein Bussgeldverfahren wegen " Wildpinkeln " riskiert hätte,
zog vor dem Amtsgericht Berlin - Tiergarten nicht. Eine Notdurft rechtfertige keine Raserei .
Amtsgericht Berlin- Tiergarten Az:321OWi 514/10
 
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Hund beim Gassi gehen : Auf einer Kreuzfahrt machte der Hund eines Künstlers des Show - Programms zweimal täglich auf dem Passagierdeck sein Geschäft. Die Gäste verlangten später eine Preisminderung - vergeblich.
Das Amtsgericht Offenbach urteilte , dass durch den Hund " keinerlei gesundheitliche Risiken verursacht wurden " . Denn das Tier habe " verschiedene medizinische Tests durchlaufen " , bevor es mit an Bord kommen durfte .
( Amtsgericht Offenbach am Main , 340C 29/08)

Möbelzuschuss : Scheitert der Versuch eines Arbeitslosengeld - II Empfängers , sich selbst zu töten, und hat er vor dem Suizidversuch seine komplette Wohnungseinrichtung zum Sperrrmüll gebracht , so steht ihm nach der stationären Behandlung ein Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zu. Die Arbeitsagentur kann nicht argumentieren , der Mann habe den Verlust der ursprünglichen Einrichtungsgegenstände selbst verschuldet . Das Sozialgericht entschied , der Mann habe den Zustand seiner Wohnung nicht ohne wichtigen Grund herbeigeführt. Schliesslich habe er sich das Leben nehmen und einem potenziellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen.
(Sozialgericht Düsseldorf , Az:S35AS 206/07)
 
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- : Ein Arbeitnehmer behaptete , an einer " unüberwindlichen morgendlichen Nichtweckbarkeit "
zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung .
Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten
Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07
- : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ".
( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09
 
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