Wenn der Komponist/Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in die
GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die vor dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit nicht möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag der GEMA, dort heißt es u. a. „[...] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA [...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden [...]