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Kuriose Urteile aus der Justiz
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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 2949"><p>- : Ein Arbeitnehmer behaptete , an einer " unüberwindlichen morgendlichen Nichtweckbarkeit " </p><p>zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . </p><p>Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten </p><p>Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07</p><p>- : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ". </p><p>( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 2949"] - : Ein Arbeitnehmer behaptete , an einer " unüberwindlichen morgendlichen Nichtweckbarkeit " zu leiden und vier - bis fünfmal im Monat zu verschlafen . Er verlangte deswegen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Das Sozialgericht Dresden gab ein umfangreiches neurologisches Gutachten im Schlaflabor in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Phänomen nur auf einen gestörten Biorythmus infolge " zu späten Zu - Bett - Gehens " beruhen könnte. Das rechtfertige keine Rentenzahlung . ( SG Dresden, S 24 R 1531/07 - : Ein Bestattungsunternehmer beabsichtigte seinem Mitarbeiter als Dienstwagen einen Leichenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mehr als 8 Jahre lang einen Caddy des Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen . Der Caddy wurde aber eingezogen und der Mitarbeiter auf die Nutzung des Leichenwagens verwiesen - schliesslich sei auch der ein " Transporter " . Das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders : " In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Angestellten nicht zumutbar , ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen ". ( Landesarbeitsgericht Köln ,Az:7Sa 879/09 [/QUOTE]
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