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Gesetzliche Rentenanstalt Braunschweig - Hannover kling gut.
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<blockquote data-quote="ghost1965" data-source="post: 126991" data-attributes="member: 3924"><p>habe vorhin nochmal mit einem alten arbeitskolegen telefoniert. (AOK)</p><p></p><p>der meinte auch, widerspruch einlegen, damit ist die sache wieder in der "schwebe" und wird neu geprüft.</p><p></p><p>die rentenversicherung ist nur die exekutive in dem falle, denen ist es egal.</p><p></p><p>also gemäß § 27 SGB X wiedereinsetzen in den vorigen stand versuchen zu erwirken.</p><p></p><p>§ 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</p><p></p><p>(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.</p><p></p><p>(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.</p><p></p><p>(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.</p><p></p><p>(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.</p><p></p><p>(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.</p><p></p><p></p><p>ansonsten ruhe bewahren!</p><p></p><p>die seite kann ich empfehlen, da immer recht aktuell!</p><p></p><p>sozialgesetzbuch-sgb.de</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="ghost1965, post: 126991, member: 3924"] habe vorhin nochmal mit einem alten arbeitskolegen telefoniert. (AOK) der meinte auch, widerspruch einlegen, damit ist die sache wieder in der "schwebe" und wird neu geprüft. die rentenversicherung ist nur die exekutive in dem falle, denen ist es egal. also gemäß § 27 SGB X wiedereinsetzen in den vorigen stand versuchen zu erwirken. § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. ansonsten ruhe bewahren! die seite kann ich empfehlen, da immer recht aktuell! sozialgesetzbuch-sgb.de [/QUOTE]
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