Bürokratie : Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens , des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab , so ist die auszahlende Kasse
durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten , öffentlich oder amtlich beglaubiten Urkunde von der
Abtretung zu benachrichtigen ........................
§ 411 BGB Gehaltsabtretung .