Wertet man die Kündigung des Versicherungsnehmers als Ablaufkündigung , so wäre Ziffer 2.1.2. der Arbeitsanweisung heranzuziehen . Da hier aber offensichtlich eine Studentische Pflichtversicherung vorliegt , kommt Ziffer 2.2.2. in Frage , genauer vielleicht sogar Ziffer 2.2.3. Wir verweisen auf den letzten Absatz auf Seite 23 zu Ziffer 2.2.3. , der auch für
Ziffer 2.2.2. gültig ist .........................