Wie viel muss man als professioneller DJ – Discjockey der GEMA bezahlen?

Joaquin

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Teammitglied
Das neue Abrechnungsmodell der Verwertungsgesellschaft GEMA stößt nun schon seit dem es auf dem Tisch kommen soll, überall auf heftigsten Widerstand. Neben großer Ungewissheit, scheinen auch die für gewisse Zielgruppen enorm gestiegenen Preise/Abgaben für Unruhe zu sorgen. So verwundert es nicht, dass hier ständig wieder Teilaspekte nachgebessert und verändert werden. Dies betrifft auch den Bereich der DJ’s. Gerade professionelle Discjockeys hätten hier eigentlich eine besonders hohe Abgabe hinnehmen müssen, welche an die 2000,- Euro pro Jahr betragen hätte.

Dies war zumindest die bisherige Aussage der GEMA:

FAQs zum Tarif VR-Ö

Zum Tarif wurden uns einige Fragen gestellt. Wir haben die Userfragen gesammelt und daraus FAQs zu Thema erstellt. Danke an dieser Stelle an alle Beteiligten.

1. Die Vergütungssätze VR-Ö treten ab 1.4. 2013 in Kraft. Ab wann tritt die GEMA mit den DJs in Kontakt?
Die Vergütungssätze VR-Ö sind bisher noch nicht gesamtvertraglich mit der BVMV vereinbart, somit können wir auch noch keinen Kontakt zu den DJs aufnehmen. Wir stehen aber in engen Verhandlungsgesprächen und sind hier optimistisch.

2. Wie erfolgt die Lizenzierung unter VR-Ö?
Sobald die Vergütungssätze gesamtvertraglich vereinbart sind, wird die GEMA Kontakt mit den DJs aufnehmen (wir erhoffen uns für diesen Fall auch eine Verbandsunterstützung) und werden umfassend über die Lizenzierungsmöglichkeiten, Vergütungen etc. informieren. Anschließend erwarten wir ein entsprechendes Feedback, das dann zu einem entsprechenden Lizenzangebot (Lizenzvertrag oder Lizenzrechnung) führt. Wir gehen dabei davon aus, dass ein vereinfachtes Verfahren in Form jährlicher Pauschalzahlung auf Basis von 0,13 EUR je Vervielfältigungsstück/Werk eingeführt wird.

3. Wie sollen DJs lizenzieren, wenn man die Playlist nicht im Vorfeld erstellen kann?
Bei der Lizenzierung der Vervielfältigungsrechte nach den Vergütungssätzen VR-Ö geht es letztlich nicht darum, was der DJ auflegt, sondern welche und wie viele Werke er zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe (unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung) vervielfältigt hat. Die Wiedergabe und die Vervielfältigung sind also voneinander zu trennen.

4. Wie werden Ersatzkopien bewertet, die für die Arbeit eines DJs zwingend erforderlich sind?
Eine Sicherungskopie auf einem externen Datenträger ist nicht lizenzierungspflichtig, solange sie nicht zur weiteren Verwendung, z.B. zur öffentlichen Wiedergabe, verwendet wird.

5. Müssen DJs künftig Titel + Interpret im Voraus angeben, oder reicht es nur die Anzahl Tracks zu lizenzieren?
Derzeit reicht es aus, lediglich die Anzahl der vervielfältigten Werke mitzuteilen.

6. Müssen sich DJs bei der GEMA registrieren, damit die Lizenzierung korrekt durchgeführt werden kann?
Die DJs werden bei der GEMA, wie andere Musiknutzer auch, als Kunden geführt und erhalten für die Inanspruchnahme der GEMA zustehenden Nutzungsrechte (hier: des Vervielfältigungsrechts) eine entsprechende Vergütungsrechnung.

7. Wie ist das bei der Anschaffung eines neuen Laptops? Müssen wir alles lizenzierte wieder neu lizenzieren?
Ein bereits für die Vervielfältigung lizenziertes Vervielfältigungsstück/Werk muss nicht erneut lizenziert werden, wenn es auf einem anderen Datenträger kopiert wird – sofern die bisherigen Vervielfältigungsstücke/Werke nicht weiter zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.

8. Wie kontrolliert die GEMA die Lizenzierung?
Nachdem es auch Aufgabe der GEMA ist, Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, werden wir auch für diesen Nutzungsbereich ein Szenario entwickeln, um Urheberrechtsverletzungen festzustellen.
GEMAdialog

Dieser so genannte Laptopzuschlag soll nun entfallen und statt dessen eine Flatrate für Deejays in Kraft treten. So soll statt der Gebühr von 13 Cent, welcher jeder Plattenleger in seinem Laptop mit sich zu einer Veranstaltung trägt, ab dem 1. April eine Flatrate von 125,- Euro pro Jahr in Kraft treten.

So lautet eines neuen Textes der GEMA:

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Vergütung:
Die Vergütung beträgt 0,13 EUR je Musikwerk, das zum Zwecke der öffentli-
chen Wiedergabe vervielfältigt wird.
Vervielfältigungen (Kopien), die einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden, können zeitlich
unbegrenzt für die öffentliche Wiedergabe genutzt werden.

Bestehende Musikdatenbank:
Vervielfältigungen, die
vor dem 1.4.2013 vorgenommen
wurden, können nachträglich
über einen einmaligen Paus
chalbetrag in Höhe von 125,00
EUR netto für alle Musikdatei
en lizenziert werden, sofern
dieses bis zum 31.12.2013 erfolgt.

Sicherungskopien:
Die Herstellung von Back-ups ist nicht vergütungspflichtig. Erst wenn
die Sicherungskopie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert wird, ist diese
einmalig in Höhe von pauschal EUR 125,- (oder als Einzellizenz 0,13 EUR je Musikwerk) zu
vergüten. Gleiches gilt für das Überspielen einer Musikdatenbank von einem Datenträger
auf einen anderen.

Gesamtvertragsnachlass:
Die Mitglieder von Organisationen, mit denen die GEMA einen
Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, erhalten einen Gesamtvertragsnachlass in
Höhe von 20%.

Diese neue Tarifstruktur ist wohl nach einer Zusammenarbeit mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter und dem Berufsverband Discjockey zustande gekommen.

Dies bedeutet für DJ’s nun wesentlich geringere Kosten und auch ein viel geringerer bürokratischer Aufwand. Aber so einfach scheint es trotzdem nicht zu werden. Denn diese Regelung trifft nur für die jeweils angemeldete Musikdatenbank. Die darf und sollte auch möglichst groß anfallen, aber wenn man nicht gerade klassische, alte Stücke spielt, sondern immer die neusten Tracks auf Lager haben muss, dann kann dies unter Umständen trotzdem noch etwas teurer und aufwendig werden. Jeder weitere Titel bzw. dessen Kopie muss demnach wie zuvor angegeben, auch mit 13 Cent bezahlt werden. Dies kann je nach Umfang dann doch etwas teurer werden.

Schlussendlich zeigt sich, dass die GEMA mit ihrer neuen Tarifsturktur nicht alles im Sack hat und es weiterhin wohl sehr viel Aufklärungs- und Nachbesserungs-Bedarf besteht.
 
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