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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 1022"><p>Ausländer mit Wohnsitz in Spanien, die sich mehr als 183 Tage im Jahr dort aufhalten.</p><p>Inhaber eines spanischen Betriebes sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Firmenfahrzeug einzuführen.</p><p></p><p>Diese Ummeldung muss zwingend innerhalb von 30 Tagen erfolgen nach Einzug in den spanischen Wohnsitz. Erfolgt sie gleichzeitig oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Registrierung im Ausländerregister (Certificado de Residencia) kann das Fahrzeug als Umzugsgut deklariert werden. Die anfallenden Kosten der Importation sind dann sehr viel geringer.</p><p></p><p>Ganz wichtig: Die Ummeldungspflicht gilt auch dann, wenn der Halter außerhalb Spaniens lebt und sich nur der Fahrzeugführer in Spanien aufhält</p><p></p><p>Ganz wichtig: Wenn der Fahrzeugnutzer innerhalb der 183 Tage Spanien vorübergehend verlässt, unterbricht dies nicht die 183-Tage-Regel. Vorübergehende Abwesenheitszeiten werden ausdrücklich mitgezählt!</p><p></p><p>Es wurden schon Autos von Urlaubern eingezogen, die bei einer Verkehrskontrolle nicht in der Lage waren zu beweisen, dass sie nicht in Spanien leben.</p><p>Der verlangte Gegenbeweis ist durch Vorlage von Flug- bzw. Fährtickets möglich. Noch besser - weil eindeutiger - ist eine Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts, aus der hervorgeht, dass man in Deutschland steuerlich geführt wird.</p><p>Für die Verwahrung beschlagnahmter Fahrzeuge berechnen die spanischen Behörden eine Tagesgebühr, weshalb man bei einer Beschlagnahmung so schnell wie möglich die entsprechenden Bescheinigungen beschaffen sollte.</p><p></p><p>Anmerkung: Normalerweise sind diese harten Vorgehensweisen heute nicht mehr üblich. Aber die Polizei kann jederzeit auf diese Rechte pochen. Bereiten Sie sich mit den entsprechenden Papieren auf eine diesbezügliche Kontrolle vor.</p><p>All die beschriebenen Regeln gelten für den Fahrer bzw. Halter. Nicht für das Fahrzeug. Wenn dieses sogar 365 Tage im Jahr in Spanien ist, davon aber mehr als 183 Tage steht (Garage, Grundstück, Flughafenparkplatz) begeht der Fahrer/Halter keine Gesetzesübertretung.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 1022"] Ausländer mit Wohnsitz in Spanien, die sich mehr als 183 Tage im Jahr dort aufhalten. Inhaber eines spanischen Betriebes sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Firmenfahrzeug einzuführen. Diese Ummeldung muss zwingend innerhalb von 30 Tagen erfolgen nach Einzug in den spanischen Wohnsitz. Erfolgt sie gleichzeitig oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Registrierung im Ausländerregister (Certificado de Residencia) kann das Fahrzeug als Umzugsgut deklariert werden. Die anfallenden Kosten der Importation sind dann sehr viel geringer. Ganz wichtig: Die Ummeldungspflicht gilt auch dann, wenn der Halter außerhalb Spaniens lebt und sich nur der Fahrzeugführer in Spanien aufhält Ganz wichtig: Wenn der Fahrzeugnutzer innerhalb der 183 Tage Spanien vorübergehend verlässt, unterbricht dies nicht die 183-Tage-Regel. Vorübergehende Abwesenheitszeiten werden ausdrücklich mitgezählt! Es wurden schon Autos von Urlaubern eingezogen, die bei einer Verkehrskontrolle nicht in der Lage waren zu beweisen, dass sie nicht in Spanien leben. Der verlangte Gegenbeweis ist durch Vorlage von Flug- bzw. Fährtickets möglich. Noch besser - weil eindeutiger - ist eine Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts, aus der hervorgeht, dass man in Deutschland steuerlich geführt wird. Für die Verwahrung beschlagnahmter Fahrzeuge berechnen die spanischen Behörden eine Tagesgebühr, weshalb man bei einer Beschlagnahmung so schnell wie möglich die entsprechenden Bescheinigungen beschaffen sollte. Anmerkung: Normalerweise sind diese harten Vorgehensweisen heute nicht mehr üblich. Aber die Polizei kann jederzeit auf diese Rechte pochen. Bereiten Sie sich mit den entsprechenden Papieren auf eine diesbezügliche Kontrolle vor. All die beschriebenen Regeln gelten für den Fahrer bzw. Halter. Nicht für das Fahrzeug. Wenn dieses sogar 365 Tage im Jahr in Spanien ist, davon aber mehr als 183 Tage steht (Garage, Grundstück, Flughafenparkplatz) begeht der Fahrer/Halter keine Gesetzesübertretung. [/QUOTE]
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