Verfassungsbeschwerde gegen CETA - mach mit!

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Gast4188

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Schon 30.000 Kläger gegen CETA! Der CETA-Fahrplan ist da!

Marianne Grimmenstein
Deutschland
3. Jan. 2016 — Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer der CETA-Klage,
für die vielen herzlichen guten Wünsche bedanke ich mich vielmals.
Die erste gute Nachricht im neuen Jahr, dass die zukünftige Verfassungsbeschwerde gegen CETA schon 30.000 Unterstützer/innen hat. Es fehlen uns noch 8000 Vollmachterklärungen zu der größten Bürgerklage.

Wir haben den Fahrplan für CETA vom Bundestag erhalten. Wir können dadurch doch noch eine kurze Zeit weiter Vollmachterklärungen sammeln. unten in diesem Schreiben. Etwa 300 Leute von den Petitionsunterzeichnern haben eine CETA-Umfrage unter den EU- und Bundestagsabgeordneten kürzlich durchgeführt. So haben wir die folgende Antwort von einem SPD Bundestagsabgeordneten erhalten:

„Die Übersetzung in die Amtssprachen der EU erfolgt zeitgleich und der Text wird in deutscher Sprache voraussichtlich im Sommer 2016 zur Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass ab Herbst 2016 das Abstimmungsverfahren im Europäischen Parlament, das dem Abkommen neben dem Rat zustimmen muss, beginnen wird.“ Wenn der ratifizierungsfähige deutsche Text erscheint, wird Prof. Fisahn die Verfassungsbeschwerde einreichen.

Wir können nach dieser Mitteilung noch eine Weile Vollmachterklärungen sammeln. Bitte treten Sie der CETA-Klage bis zum 12.März 2016 wirklich kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen mit einer ausgefüllten Vollmachterklärung unbedingt bei, damit die CETA-Klage die größte Bürgerklage wird. Wir brauchen noch 8000 Vollmachterklärungen. Bitte helfen Sie mit! Verbreiten Sie den Link zum Formular! Das Formular können Sie mit PC ausfüllen, dann ausdrucken, unterschreiben und per Post mir zusenden.
Link zu Vollmachterklärung:

http://download.drniedermayer.de/Vollmacht_Verfassungsbeschwerde_CETA_Formular.pdf

Warum müssen wir CETA unbedingt verhindern?

• Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken müssen Finanzkonzernen zum Kauf angeboten werden; eine Ausrichtung an der Gemeinnützigkeit ist Vertragsbruch.

• Wo Feuerwehr, Rettungswesen, Gesundheitsversorgung, Wasser- und Stadtwerke, Justizvollzug, Schwimmbäder, Theater, Müllentsorgung oder Recyclingsysteme als kommunale Dienstleistung betrieben werden, kann eine Privatisierung eingeklagt werden.

• Privatunternehmen dürfen nicht mehr rekommunalisiert werden (wie es die Berliner 2011 in einem Referendum für ihre Wasserbetriebe gefordert haben); wenn die Privatunternehmen sich nicht bewähren, dürfen nur andere private Wettbewerber eingeladen werden.

• Wer eine Volkshochschule subventioniert, muss ausländische Bildungsanbieter ebenso bezuschussen.

• Fracking kann erzwungen werden, selbst dann, wenn es Mineralquellen oder die Brunnen von Brauereien durch ins Erdreich gepresste Chemikalien irreversibel verunreinigt.

• Verbesserungen in Tierschutz, Umweltgesetzgebung oder der Kennzeichnung von genmanipulierten oder mit Chlor behandelten Nahrungsmitteln sind als Handelshemmnisse“ anfechtbar.

• CETA enthält Mechanismen für regulatorische Kooperation, die zu einer Einschränkung der Politikgestaltung für Umwelt- und Verbraucherschutz führen. Handels- oder investitionsbeschränkende Maßnahmen und auch Gesetze sollen schon frühzeitig mit „stakeholdern“ (in der Regel: Konzern- und Wirtschaftsvertreter) beraten werden. Zitat aus einem Lobbyistenpapier: „Interessengruppen würden mit Regulierern zusammen an einem Tisch sitzen, um gemeinsam Gesetze zu schreiben.“ Damit hat die Politik es noch schwerer, sich im Sinne des Gemeinwohls gegenüber der Wirtschaftslobby zu behaupten.

• Das Investitionsschutzkapitel von CETA erlaubt kanadischen Konzernen, europäische Staaten und auch auf Schadensersatz zu verklagen, wenn demokratische Entscheidungen ihren Geschäftsinteressen zuwiderlaufen. Wenn steuerliche Regelungen oder kommunale Gebühren einen Investor hart treffen, kann er dagegen klagen. Sie können sogar wegen entgangener möglicher Gewinne klagen. 50 Prozent der Konzernklagen richten sich gegen Umweltschutz. Länder und Kommunen haften bei CETA-Schiedsgerichtsfällen mit! Das ist von dem Bundeswirtschaftsministerium bestätigt. Das bedeutet, dass die Steuerzahler ganz selbstverständlich für alles aufkommen müssen. Auch etwa 41.000 Unternehmen aus den USA, die in Kanada Tochtergesellschaften mit relevantem Eigengeschäft haben, könnten diese Klausel von CETA nutzen.

• Diese Schiedsgerichte sind eine Waffe des Finanzsektors gegen die Selbstverwaltung unserer Gemeinden. Sie können auch die Existenz unserer mittelständischen Wirtschaft bedrohen, die nicht die Möglichkeit hat, in Washington D. C. auf Augenhöhe mitzuspielen. Vielen bleibt vielleicht nur der Ausweg, sich von angelsächsischen Investoren übernehmen zu lassen.

• CETA kann man zwar mit einer 6-monatigen Frist kündigen, aber die Schiedsgerichtsbarkeit bleibt trotz einer Kündigung noch 20 Jahre erhalten. Also kann man doch nicht kündigen. Die Investoren werden geschützt und die Bürger/innen sind die Weihnachtsgänse. Die Kündigungsklausel oder sg. „Zombieklausel“ finden Sie im englischen Originaltext unter Schlussbedingungen=Final Provisions Kapitel 34 Seite 490 Article X.08 Termination= Kündigung: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/september/tradoc_152806.pdf

Weitere Argumente gegen CETA finden Sie unter
http://www.umweltinstitut.org/aktuelle-meldungen/meldungen/ttip-und-ceta-der-aktuelle-stand.html
und
http://www.attac.de/kampagnen/freihandelsfalle-ttip/hintergrund/ceta/
 
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