Stromversorger darf nicht so einfach die Leitung kappen

nefertari

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Stromversorger darf nicht so einfach die Leitung kappen

Die Stromversorgung darf nicht ohne Weiteres unterbrochen werden, auch wenn Stromrechnungen unbezahlt liegen bleiben. Der Kunde muss mit Strom versorgt werden, sofern davon auszugehen ist, dass er seine Zahlungsrückstände begleicht.

Ein Stromkunde geriet mit seinen Zahlungen an den Energieversorger in Rückstand. Über einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren waren mehrere hundert Euro nicht bezahlt worden. Der Stromlieferant forderte die offenen Beträge ein und drohte, andernfalls die Versorgung zu kappen - solange, bis die offene Rechnung bezahlt sei. Der Stromkunde bezahlte zunächst 450 Euro und bot für die Restsumme von etwa 850 Euro Ratenzahlung an. Er überwies fortan 50 Euro pro Monat, obwohl die monatlichen Vorauszahlungen nur mit 16 Euro festgesetzt worden waren. Dem Stromversorgungsunternehmen war das zu wenig. Es wollte die Stromversorgung einstellen und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht München stellte klar: Einfach den Strom abzuschalten, geht auch bei offensichtlichen Zahlungsschwierigkeiten eines Kunden nicht. Das Vertragsverhältnis über den Bezug von Strom bestimmt sich nach der sogenannten Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV). Danach darf der Stromversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden die Versorgung nicht unterbrechen, sofern der Kunde nachweist, seiner Zahlungspflicht nachzukommen.

Hier hat der Kunde zunächst 450 Euro bezahlt und Ratenzahlung angeboten. Zudem betragen die monatlichen Vorauszahlungen nur 16 Euro, jedoch werden 50 Euro überwiesen. Deshalb darf man davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand innerhalb angemessener Zeit getilgt sein wird. Die Grundversorgung mit Strom darf daher nicht versagt werden (AG München, Urteil vom 19. 9. 2007, 242 C 4590/07).
 
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