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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 2905"><p>Familienbürokratie :</p><p>...... Welches Kind erstes, zweites , drittes Kind usw. ist , richtet sich nach dem Alter des Kindes .................</p><p>...... Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet....................</p><p>...... Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau ......................</p><p>...... Ehefrauen , die ihren Mann erschiessen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente.............</p><p>......Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar ..................</p><p>...... Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde >Berufsunfähigkeit im Sinne vo §16Abs.1 Satz 3 EstG</p><p>zu werten und demgemäss den erhöhten Freibetrag abzuziehen.................</p><p>...... Die Fürsorge umfasst den lenbenden Menscheneinschliesslich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen..................</p><p>...... an sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar,</p><p>als durch die erstattbaren Kosten erspart bleiben.............</p><p>...... Die einmalige Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt..............</p><p>...... Es ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1v.H. des rückständigen auf fünzig EURO nach unten abgerundeten</p><p>Erstattungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen ...........</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 2905"] Familienbürokratie : ...... Welches Kind erstes, zweites , drittes Kind usw. ist , richtet sich nach dem Alter des Kindes ................. ...... Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet.................... ...... Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau ...................... ...... Ehefrauen , die ihren Mann erschiessen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente............. ......Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar .................. ...... Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde >Berufsunfähigkeit im Sinne vo §16Abs.1 Satz 3 EstG zu werten und demgemäss den erhöhten Freibetrag abzuziehen................. ...... Die Fürsorge umfasst den lenbenden Menscheneinschliesslich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen.................. ...... an sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch die erstattbaren Kosten erspart bleiben............. ...... Die einmalige Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt.............. ...... Es ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1v.H. des rückständigen auf fünzig EURO nach unten abgerundeten Erstattungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen ........... [/QUOTE]
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