Impressum für Band- und Musikerseiten

Alexandra

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Das Internet ist ein hervorragendes Medium um sich zu präsentieren und Werbung für sich als Musiker und Band zu machen. Da ist in der Regel eine eigene Homepage ein Muss. Aber die deutsche Gesetzeslage macht es einem Webseitenbetreiber nicht wirklich leicht. Jeder hat schon mal etwas von diesen ominösen Abmahnanwälten gehört, welche durch das Internet streifen und jeden Homepage-Besitzer wegen kleinster Dinge für großes Geld abmahnen.

Eine dieser besonderen Knackpunkte ist das Impressum. Hier kann man generell folgendes sagen, sobald jemand in irgendeiner Art und Weiße, Gewerblich zu tun hat und die Webseite damit in Verbindung steht, dann muss unbedingt ein Impressum vorhanden sein! Dies dürfte wohl bei den meisten Musikern und Bands der Fall sein-

Grundlage hierfür sind das § 312c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das § 5 TMG (Telemediengesetz)

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt

Keine Impressumspflicht haben laut § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) damit nur Webseiten und deren Betreiber aus (Anbieter), wenn deren Webseiten und Angebote Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Diese können diese sozusagen dadurch auch völlig anonym betreiben.

Nur eines ist auch klar, anonym will in der Regel selten ein Künstler sein Angebot betreiben, denn dieser möchte ja für Auftritte usw. gefunden und engagiert werden. Da man als Musiker, Künstler und Band in der Regel sowieso ein Kontaktformular, Postadresse oder Handynummer zu Kontaktzwecken angibt, ist es also nur noch ein kleiner Schritt, das passende Impressum auf die Homepage zu setzen. Und wie hier schon erläutert wurde, ist es laut Gesetzt dann auch nötig und angesichts der ewigen Abmahnwellen im Internet, dringend anzuraten.

Wer sich nicht sicher ist, wie nun ein solches Impressum auszusehen hat, der findet hier einen bewährten Impressum Generator: Impressum Generator für Websites - kostenloses Muster, Vorlage, Beispiel für Homepages

Dort wird auch ein passender Haftungsausschluss mit eingebaut.

Evtl. kann es je nach Angebot noch nötig sein, eine Erklärung zum Datenschutz mit in die eigene Seite einzubeziehen.
 
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