"Auszug aus obigem Link": (Jetzt darf man nicht mal ne Dame auf die Tanzfläche zerren!)
>>So musste das
Oberlandesgericht (OLG) Hamburg ein Urteil darüber fällen, dass ein Herr seine Tanzpartnerin nicht gegen ihren Willen ungestüm herumschleudern darf. Der Ausgangsfall ereignete sich zwar auf einer Hochzeitsfeier, doch gilt die Gesamtaussage des Urteils selbstverständlich auch für Tanzveranstaltungen an Karneval: Wer die potenzielle Tanzpartnerin „mitzerrt”, ohne dass diese sich wehren kann, dann durch das Herumwirbeln das Gleichgewicht verliert und einen
Unfall herbeiführt, kann zur Zahlung von
Schmerzensgeld verpflichtet sein. Dieses Schicksal ereilte einen Herrn, der seine Wunsch-Tanzpartnerin den Armen seines Rivalen entwand und gekonnt auf die Tanzfläche bugsierte - vielleicht etwas zu temperamentvoll und mit zu viel Schwung, denn er verlor dabei das Gleichgewicht, fiel rückwärts aus dem offen stehenden Fenster und zog dabei die auserwählte Dame mit sich. Der Traumtänzer wurde vor Gericht um schmerzliche 8.000 DM Schadensersatzzahlung erleichtert.
(OLG Hamburg, Urteil v. 05.10.1999, Az.: 6 U 262/98)