Gesetzliche Krankenversicherung: Wie Sie jetzt weniger bezahlen

nefertari

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Gesetzliche Krankenversicherung: Wie Sie jetzt weniger bezahlen

Hohe Beiträge zur Krankenversicherung müssen nicht sein. Auch bei den Zuzahlungen und Arzneikosten lässt sich erheblich sparen.

Die Gesundheitsreform hat die Belastung des Einkommens mit Kranken- und Pflegeversicherungskosten spürbar ansteigen lassen. Dabei ist es nicht nur die Beitragssteigerung alleine, die die Last ausmacht – Zuzahlungen und wegfallende Leistungen erhöhen die Kosten vor allem für diejenigen, die krank sind.

Was der Gesundheitsfonds im kommenden Jahr an zusätzlichen Beitragsbelastungen bringen wird, kann heute noch nicht abschließend beurteilt werden. Umso wichtiger ist es, dass jeder Einzelne sein Kostenbewusstsein schärft. Die Einsparmöglichkeiten sind zahlreich.

Kassenwechsel in Erwägung ziehen

Der einfachste Weg, Beiträge zu sparen, besteht darin, zu einer Kasse mit günstigerem Beitragssatz zu wechseln. Immerhin spreizen die Beitragssätze zwischen 12 Prozent und 15 Prozent. Nachteile durch einen Wechsel brauchen Sie nicht zu befürchten. Die neue Kasse muss Sie aufnehmen. Das Leistungsspektrum ist bei allen Kassen praktisch gleich. Lediglich bei einigen wenigen speziellen Leistungen, z.B. im Bereich alternativer Heilmethoden, gibt es nach der Gesundheitsreform größere Unterschiede. Ob der Service den Beitragssatzunterschied wert ist, müssen Sie persönlich für sich entscheiden. Der Kassenwechsel ist auch für Rentner und kranke Versicherte möglich.

Bei besonderem Bedarf: Zusatzversicherungen abschließen

Zuzahlungen können Sie durch Zusatzversicherungen ganz oder teilweise abdecken. Das Angebot der privaten Krankenversicherer ist groß und nicht unbedingt übersichtlich. Auch die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Kooperation mit privaten Anbietern solche Versicherungen an.
Die Palette reicht von reinen Zahnersatz-Zusatzversicherungen über Kombiprodukte, die auch für Sehhilfen und Auslandsreisen leisten, bis hin zu Produkten, die Sie zum Privatpatienten machen. Die Preis- und Leistungsunterschiede sind sehr groß. Da gilt es, genau hinzusehen. Fragen Sie zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach, was sie anbietet. In vielen Fällen gibt es Preisnachlässe oder vereinfachten Zugang zum Versicherungsschutz.

Auf die Beitragsbemessungsgrenze achten

Egal, ob freiwillig oder pflichtversichert, es kann durchaus sein, dass Sie im Alter mehr Beiträge zahlen, als maximal vorgesehen ist. Der Grund: Die Beiträge werden unter Umständen von verschiedenen Stellen (Deutsche Rentenversicherung, Ihrem ehemaligen oder auch aktuellen Arbeitgeber, Unterstützungskasse etc.) erhoben und abgeführt. Mehr als bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 43200 Euro brauchen Sie jedoch nicht zu bezahlen.

Beispiel: Bei einem Beitragssatz von insgesamt 16,5 Prozent für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Jahreshöchstbeitrag bei 7128 Euro (monatlich 594 Euro), der sich noch um den Krankenversicherungszuschuss des Rentenversicherungsträgers verändert.

Prüfen Sie am Jahresende, ob die tatsächlich gezahlten Beiträge über dem Höchstbeitrag liegen. Sie haben dann einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.

Zuzahlungen vermeiden

Die Zuzahlungen sehen auf den ersten Blick nicht sehr hoch aus, können sich aber über das Jahr summieren. Generell sind die Zuzahlungen wie folgt strukturiert: In Abhängigkeit vom Preis zahlen Sie einen Mindestbetrag. Liegt der Preis darüber, werden Sie prozentual beteiligt. In aller Regel gibt es einen maximalen Wert.

Beispiel: Für Medikamente müssen Sie mindestens 5 Euro selbst tragen. Kostet das Medikament mehr als 5 Euro, beispielsweise 28 Euro, so werden 10 Prozent (= 2,80 Euro) fällig. Bei 10 Euro ist Schluss, d.h. für alle Medikamente, die teurer als 100 Euro sind, bleibt es bei maximal 10 Euro.

Mit Festbetragsmedikamenten sparen

Allerdings können Sie in vielen Fällen die Zuzahlung vermeiden. Es gibt zwei grundsätzliche Gruppen von Medikamenten, bei denen Sie keine Zuzahlungen leisten müssen. Das sind zum einen die sogenannten Festbetragsmedikamente. Für diese Medikamente, die von den Krankenkassen insgesamt definiert worden sind, müssen sogenannte Festbeträge gezahlt werden. Solche Medikamente sind zuzahlungsfrei.

Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker, ob Sie wirkstoffgleiche Medikamente aus der Gruppe der Festbetragsmedikamente bekommen können.

Klar, dass es sich hierbei nicht nur um Wohltaten der Kassen handelt: Diese Medikamente sind ohnehin preiswerter. Zu ihnen gehören beispielsweise Arzneimittel zur Behandlung von Bluthochdruck, Schmerzen, Asthma, Arthrose, Entzündungen, Epilepsie sowie der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung.

Über 12.000 Arzneimittel sind inzwischen von der Zuzahlung befreit. Eine Information darüber finden Sie im Internet unter der Adresse ww.gkv.info oder auf den Internetseiten der Krankenkassen. Die Zahl hört sich riesig an. Allerdings sind in dieser Liste auch alle Packungsgrößen aufgeführt, sodass einige Medikamente bis zu einigen Dutzend Mal auftauchen.

Ermäßigungen durch Rabattverträge

Die zweite Gruppe von verbilligten Arzneimitteln bilden Medikamente, die aus sogenannten Rabattverträgen stammen. Die Krankenkassen schließen dazu Verträge mit den Herstellern, die Rabatte auf die normalen Preise einräumen. Das Problem: Der Apotheker muss solche Mittel statt eines anderen wählen. In bestimmten Fällen kann aber der verschreibende Arzt durch ein Kreuz auf dem Rezept den Präparatewechsel durch den Apotheker ausschließen.

Das zweite Problem besteht darin, dass die jeweiligen Kassen mit unterschiedlichen Unternehmen Verträge haben. Aber Sie sparen unter dem Strich Geld. Die Übersicht zu behalten ist nicht einfach. Die Arznei-Datenbank des PKV-Verbandes privatpatient.de enthält 65.000 verschreibungspflichtige und 45.000 verschreibungsfreie Arzneimittel.

Medikamente preiswert einkaufen

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente gilt der Geldtipp, sich im Internet bei den Versandapotheken umzusehen. Dort lässt sich erhebliches Geld sparen. Dennoch kann auch in Zukunft der Gang zu einer nahe gelegenen Apotheke unabdingbar sein. Akute Erkrankungen erfordern häufig einen sofortigen Arzneimittelbezug. In bestimmten Fällen ist es notwendig, sich von einem Apotheker eingehend beraten zu lassen. Und Sie sollten keine größeren Anstrengungen auf sich nehmen, wenn der Kauf eines Arzneimittels kostenfrei ist, wie z.B. bei Medikamenten für Kinder. Zahlen Sie jedoch den vollen Preis für ein Medikament, das frei verkäuflich ist, allein oder müssen Sie höhere Zuzahlungen leisten, sollten Sie die Preise von Medikamenten eingehend überprüfen.

Unser Geldtipp Die Internetseite medpreis.de vergleicht die Preise zu über 300.000 Produkten von mehr als 100 Online-Apotheken. Mit Eingabe des Produktnamens oder der siebenstelligen Pharmazentralnummer (PZN) erhalten Sie eine Liste der Anbieter, die aufsteigend nach dem Preis sortiert ist. Einsparungen von bis zu 70 Prozent sind möglich.

Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze zahlen

Die genannten Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten sind aber nicht grenzenlos. Nach oben sind sie durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt. Danach sind Zuzahlungen bis maximal 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit dauerhaft in Behandlung sind, brauchen nur 1 Prozent zu tragen. Eine vollständige Befreiung, wie sie früher einmal existierte, gibt es nicht mehr.

Beispiel: Sie kommen auf insgesamt 700 Euro Zuzahlungen. Bei einem zu berücksichtigenden Jahreseinkommen in Höhe von 30.000 Euro müssten Sie nur 600 Euro (2 Prozent von 30.000 Euro) selbst tragen. Die übersteigenden 100 Euro bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse zurück. Sind Sie chronisch krank, so verringert sich Ihr Selbstbehalt auf 300 Euro. Ihr Rückerstattungsanspruch beläuft sich dann auf 400 Euro.

Einige Zuzahlungen gelten als zumutbar

Zu den Zuzahlungen, die bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt werden, zählen die Selbstbehalte beim Zahnersatz. Ebenso fallen nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht unter diese Regelung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Medikamente, die höhere Kosten als den Festbetrag verursachen. Hilfsmittel, die auch dem täglichen Gebrauch dienen, werden gleichfalls nicht berücksichtigt, beispielsweise orthopädische Schuhe.

Alle Selbstbehalte wie etwa beim Zahnersatz, die nicht bei den Zuzahlungen berücksichtigt werden, können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung deklarieren. Allerdings gibt es auch hier eine einkommensabhängige, zumutbare Belastung, die Sie auf jeden Fall selbst tragen müssen.

Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ hat für chronisch Kranke neue Bedingungen eingeführt. Danach bleibt es bei den 2 Prozent, wenn Sie an keiner (gesetzlich vorgesehenen) Vorsorgeuntersuchung teilgenommen haben. Dies betrifft allerdings frühestens die Geburtsjahrgänge ab 1962 (Männer) bzw. 1972 (Frauen).

Wichtig: Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Erreicht eine zu berücksichtigende Person die Zuzahlungsgrenze, dann gilt sie für alle als erreicht. Das Gleiche gilt allerdings auch für das zu berücksichtigende Einkommen. Auch hier werden die Einkommen aller zusammengezählt. Vom ermittelten Gesamteinkommen können Kürzungen vorgenommen werden. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen können 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße abgezogen werden.

Zahnarztkosten im Griff behalten

Die Kosten für Zahnersatz dürften wegen der fehlenden Deckelung die höchsten Zusatzbelastungen im Geldbeutel ausmachen. Nun sind Zahnarztkosten normalerweise keine chronisch und dauernd anfallende Belastung. Wenn aber größere Sanierungen anstehen, so kann durchaus der Preis eines gebrauchten Mittelklassewagens erreicht werden. Implantate als Zahnersatz kosten schnell 2.000 Euro bis 20.000 Euro oder sogar mehr.

Seit 2005 sind die früher üblichen, prozentualen Beteiligungen der Krankenkassen an den Zahnersatzkosten durch sogenannte befundorientierte Festzuschüsse ersetzt worden. Wesentlich einfacher ist die Welt dadurch auch nicht geworden. Aber teurer: Die durchschnittlichen Rechnungsbeträge für Zahnersatzkosten sind seit Einführung der Festzuschüsse um rund 20 Prozent gestiegen.

Der Grund liegt teilweise in gestiegener Qualität: War es früher so, dass es einen Kassenteil gab und darüber hinaus einen privat abzurechnenden Teil der Rechnung, so sind Sie heute hinsichtlich der Abrechnung quasi Privatpatient. Den Festzuschuss bekommen Sie unabhängig davon, welche Art der Versorgung der Zahnarzt letztlich umsetzt. Eine Beurteilung, ob die tatsächlich gewählte Versorgung wirtschaftlicher ist, wird durch die Kasse nicht mehr vorgenommen. Damit ist klar, dass der Zahnarzt durchaus versucht ist, die teurere Behandlung umzusetzen. Die Unterschiede können erheblich sein.
Beispiel: Zwei zu ersetzende Schneidezähne können entweder durch eine Brücke oder zwei Implantate ersetzt werden. Für beide Fälle bekommen Sie den gleichen Festzuschuss. Der Eigenanteil der Brücke beträgt etwa 1.000 Euro bis 1.200 Euro (je nach Bonusstufe). Für die Implantate ergeben sich Beträge zwischen 3.300 Euro und 3.450 Euro.

Bei der Behandlung haben Sie die Wahl

Mit den Festzuschüssen sind die Kosten für Befunderhebung, Behandlung, Planung der Behandlung und alle Maßnahmen des Zahnarztes zur Durchführung abgegolten.

Diese Regelungen lassen natürlich eine ganze Reihe von Spielräumen in der Wahl des Zahnersatzes. Sie müssen dies nicht mehr wie früher mit Ihrer Krankenkasse abstimmen. Dennoch benötigen Sie immer einen Heil- und Kostenplan für die Krankenkasse. Ansonsten gefährden Sie den Festzuschuss.
Nun lassen sich die Zuzahlungen nicht einfach in einer allgemeingültigen Zahl oder in Prozent ausdrücken. Das vorstehende Beispiel mit den Schneidezähnen hat das deutlich gemacht. Wir müssen uns mit einer Reihe von kryptischen Fachbegriffen auseinandersetzen, um eine Vorstellung von den selbst zu tragenden Kosten zu erhalten:

Befund-Erstellung: Es wird ein Befund festgestellt. Ein Backenzahn hat ein großes Loch, soll aber erhalten werden.

Regelversorgung feststellen: Vollgusskrone ohne Verblendung. Verblendung heißt, die Außenseite des Zahns wird in Zahnfarbe oder aus Metall ausgestaltet werden. Zahnfarbe ist natürlich optisch schöner, aber teurer. Die Regelversorgung sagt nun: Metall reicht, weil man den hinten liegenden Backenzahn nicht sehen kann. Eine optische Verschönerung ist somit nicht erforderlich. Regelversorgung bedeutet eigentlich nichts anderes als die Festlegung einer Standardtherapie.
Festzuschuss: In unserem Beispiel beträgt der Festzuschuss 115,27 Euro. Das ist der Mindestzuschuss.
Vorsorgefleiß macht sich bezahlt

Haben Sie regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen, so erhöht sich der Festzuschuss auf bis zu 149,85 Euro. Der Festzuschuss ist so bemessen, dass 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung gedeckt werden. Treiben Sie regelmäßig Vorsorge, indem Sie mindestens einmal im Jahr Ihren Zahnarzt besuchen, so erhalten Sie einen erhöhten Zuschuss. Jeder vorsorgende Zahnarztbesuch wird im Bonusheft vermerkt. Dieses Heftchen ist wichtig. Sie bekommen es bei Ihrem Zahnarzt. Danach bemisst sich, welchen Bonus Sie zum Festzuschuss bekommen.

Bonusstufe 20 Prozent: Haben Sie in den letzten fünf Jahren vor der Behandlung regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen (und können dies im Bonusheft belegen), so wird der Festzuschuss (der 50 Prozent beträgt) um 20 Prozent erhöht. Insgesamt beträgt der Zuschuss dann 60 Prozent.
Bonusstufe 30 Prozent: Können Sie sogar zehn Jahre regelmäßige Vorsorge nachweisen, so erhöht sich der Festzuschuss um 30 Prozent.

Beispiel: Der Festzuschuss für eine Krone beträgt 115,27 Euro (50 Prozent). Dieser erhöht sich in den Bonusstufen wie folgt: Bonusstufe 20 Prozent = 126,80 Euro (115,27 Euro + 11,53 Euro, insgesamt 60 Prozent), Bonusstufe 30 Prozent: 132,56 Euro (115,27 + 17,29 Euro, insgesamt 65 Prozent).

z.T. geldtipps.de
 
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