GEMA macht jagd auf Coverbands mit Songs auf ihrer Homepage

Enriquez_mz

Aktives Mitglied
Vor kurzem erreichte uns die folgende Meldung einer Coverband, die ihre Coversongs als MP3-Files angeboten hatten:

WARNUNG AN ALLE MUSIKER!
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Die GEMA hat arbeitslose Rechtsanwälte beauftragt, die Webseiten zu kontrollieren auf unangemeldete Hörproben. Uns, sowie einen meiner Mitmusiker hat es schon erwischt! Die Strafen sind unverhältnismäßig hoch und belaufen sich auf ca. 25.000.- Euro und mehr je nach dem wie lange ihr schon Demos auf der HP habt und wie viele Male diese angeklickt wurden und heruntergeladen wurden! Reine Abzocke!!! Also meldet rechtzeitig an und macht das publik, damit nicht mehr von uns pleite gemacht werden!!!

Die Titel auf der Website müssen bei der GEMA angemeldet und dürfen nicht zum runterladen sein! (rechte Maus), sondern müssen gestreamt angeboten werden und nicht länger als 45 Sek. Lang!!! Auch wenn es eigene Titel sind!!! Schickt diesen Newsletter oder einen eigenen an alle Musiker, Sänger, Agenturen, die Ihr kennt und warnt sie!!!

Kann ja wohl nicht sein, dass wir alle Pleite gemacht werden. . .


Das die geforderte Summe wohl überzogen ist, dürfte klar sein, aber mit Anwaltskosten und einer möglichen Verhandlung, wird sich auch so einiges summieren.

Mir scheint auch nicht, dass hier die GEMA auf de Jagd nach Coverbands ist, sondern vielmehr einige Anwälte der deutschsprachigen Interpreten oder Plattenfirma, welche die besagte Coverband Nachspielt.

Die GEMA bietet verschiedenen Abrechnungsmodelle an, die auch nicht so einfach auf ihrer Homepage zu finden sind, so auch eines mit 45 Sekunden, was aber meines Erachtens, für Coverbands nicht so gut ist. Besser ist die Vergütungsregelung zur Lizenzierung von Musiknutzung auf Websites von InterpretenDie GEMA bietet verschiedenen Abrechnungsmodelle an, die auch nicht so einfach auf ihrer Homepage zu finden sind, so auch eines mit 45 Sekunden, was aber meines Erachtens, für Coverbands nicht so gut ist. Besser ist die Vergütungsregelung zur Lizenzierung von Musiknutzung auf Websites von Interpreten

Für jene, die Probleme beim Laden der PDF-Datei haben, hier nochmal zum nachlesen:

GEMA

GESELLSCHAFT FÜR MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGSUND MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE
DIREKTION INDUSTRIE

Stand: 1. Januar 2005
Vergütungsregelung zur Lizenzierung von Musiknutzung auf Websites von Interpreten Wenn Sie als Interpret Werke dritter zur Präsentation Ihres Repertoires bzw. Ihrer Interpretation auf Ihre Website einstellen, so ist die Regelung bezüglich der Vergütung – ohne Präjudiz für die Zukunft und zzgl. 7 % MwSt. – wie folgt:

Für die Vergütung von EUR 100,00 können Sie bis zu 5 Musikwerke des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk für ein Jahr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer auf Ihrer Website einstellen. Dabei können Sie 50 % der Werke innerhalb des Jahres austauschen.

Sollten Sie Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil nutzen, so zählen 2 Werkteile wie 1 Werk.

Bei einer Einstellung von bis zu 10 Musikwerken mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk bzw. 20 Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil beträgt die Vergütung EUR 200,00.

Die Vergütung gilt bis zum 31.12.2005 und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7%. Da diese Website nur Ihre Präsentation erhalten sollte, sollten keinerlei Erträge, z.B. durch Werbebanner o.ä. erwirtschaftet werden.

Diese Vergütung umfasst ausdrücklich nicht das Herunterladen der Werke durch den Endnutzer auf seine Festplatte. Wenn Sie Ihre Werke zum kostenlosen Download anbieten möchten, bitten wir Sie zu beachten, dass dadurch die Musikwerke und Ihre Aufnahmen nicht gegen Missbrauch geschützt sind. Dies kann nur durch technische Mittel sichergestellt werden, die i.d.R. bei gewerblichen Angeboten Anwendung finden.

Wenn Sie dennoch Musikwerke zum Download anbieten möchten, dann finden andere Vergütungssätze Anwendung. Es finden ebenfalls andere Vergütungssätze Anwendung, wenn sich auf Ihrer Website andere gewerbliche Angebote, wie z.B. Mailorder (Bestellen von Tonträgern über Ihre Website) befinden.

Auch möchten wir Sie auf das sog. Recht zur Benutzung aufmerksam machen. Dieses ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Dieses Recht wird vom Komponist bei unverlegten Werken und vom Musikverleger bei verlegten Werken i.d.R. selbst vergeben. Das Einverständnis zur Nutzung eines Musikwerkes in Verbindung mit einem Bild bzw. einem Text ist bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten direkt vorab einzuholen. Informationen, welcher Verlag Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 – 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 – 212 45 460, Email: gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter gema.de/repertoiresuche/ .

Zur Meldung Ihrer Musiknutzung verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Meldebogen. Die Musiknutzung muss vor der Einstellung des Angebotes ins Internet bei uns angemeldet werden.


Die war ein Beitrag vom 11.10.05
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Kommentator

Neuer Benutzer
damit wird die Möglichkeit von newcomern, ihre songs einer interessierten Öffentlichkeit vorzustellen, nahezu genommen; kaum ein Künstler, der nicht bei den grossen labels ist, verdient genug mit eigenen cds, um solch hohe Gebühren zu rechtfertigen. Die GEMA sollte die Interessen der Künstler schützen und nicht auf reines Gebührensammeln auis sein
 

Kommentator

Neuer Benutzer
Ein Newcomer welcher noch kein Gema-Mitglied ist kann soviele eigene Kompositionen auf seine Internetseite auch zum Download anbieten wie es ihm beliebt.

Hier hat die Gema Null Einfluss bzw. Abzockungsrecht…
 
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