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<blockquote data-quote="jACZi" data-source="post: 108414" data-attributes="member: 2686"><p>und was machst du auf deiner Party nachdem die Band ihren 30-45 min</p><p>Auftritt vorbei haben?</p><p></p><p>Es geht nicht um die Band sondern um Musik. Wenn Du eine geschlossene VA</p><p>hast, dann ist es glaub ich egal.. nur wenn nicht, dann darfst Du ohne GEMA</p><p>garkeine Musik spielen.</p><p></p><p><em> Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?</em></p><p><em></em></p><p><em>Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:</em></p><p><em></em></p><p><em> * Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,</em></p><p><em> * Vorführungen von Filmen,</em></p><p><em> * Musik in der Telefonwarteschleife,</em></p><p><em> * Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,</em></p><p><em> * vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,</em></p><p><em> * Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,</em></p><p><em> * Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer</em></p><p><em> * Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.</em></p><p><em></em></p><p><em>Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.</em></p><p><em></em></p><p><em>Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit dem GEMA-Berater sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse. </em></p><p></p><p>Bei einer geschlossenen privat Party sieht das anders aus.. ist dann als wenn Du 20 Freunde nach hause einlädst zum Musik hören.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="jACZi, post: 108414, member: 2686"] und was machst du auf deiner Party nachdem die Band ihren 30-45 min Auftritt vorbei haben? Es geht nicht um die Band sondern um Musik. Wenn Du eine geschlossene VA hast, dann ist es glaub ich egal.. nur wenn nicht, dann darfst Du ohne GEMA garkeine Musik spielen. [i] Welche Musiknutzung muss angemeldet werden? Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig: * Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen, * Vorführungen von Filmen, * Musik in der Telefonwarteschleife, * Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes, * vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken, * Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs, * Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer * Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit dem GEMA-Berater sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse. [/i] Bei einer geschlossenen privat Party sieht das anders aus.. ist dann als wenn Du 20 Freunde nach hause einlädst zum Musik hören. [/QUOTE]
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