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<blockquote data-quote="Frage" data-source="post: 97845" data-attributes="member: 2592"><p>da du erst 14 bist bigt es nicht so viele möglichkeiten wie mit 16 ect. aber es gibt welche....</p><p></p><p>-kannste viilt. bei deinen großeltern helfen? wie putzen,scheiben,saugen oder so</p><p>-bei verwanten oder so evtl. garten arbeiten?</p><p>-oder ganz anderes such ne firma wo viel auf dem hof rum liegt verstreut und biete deine hilfe an für das sortieren ect.</p><p>-wie gesagt zeitung austragen, ist aber ein heißbegerter job!</p><p>-nachbarschaft hund spazieren gehen</p><p>-einkauf helfen</p><p>-nachhilfe?!</p><p>-bibbliothek regale betreuung</p><p>das fällt mir spontan gerade ein</p><p></p><p></p><p></p><p>JArbSchG § 5</p><p>Verbot der Beschäftigung von Kindern</p><p>(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.</p><p>(2) ……</p><p>(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,</p><p>(4) ....</p><p>(5) nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Frage, post: 97845, member: 2592"] da du erst 14 bist bigt es nicht so viele möglichkeiten wie mit 16 ect. aber es gibt welche.... -kannste viilt. bei deinen großeltern helfen? wie putzen,scheiben,saugen oder so -bei verwanten oder so evtl. garten arbeiten? -oder ganz anderes such ne firma wo viel auf dem hof rum liegt verstreut und biete deine hilfe an für das sortieren ect. -wie gesagt zeitung austragen, ist aber ein heißbegerter job! -nachbarschaft hund spazieren gehen -einkauf helfen -nachhilfe?! -bibbliothek regale betreuung das fällt mir spontan gerade ein JArbSchG § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. (2) …… (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, (4) .... (5) nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung. [/QUOTE]
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