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<blockquote data-quote="trebla" data-source="post: 12214" data-attributes="member: 112"><p>Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 23 :</p><p>1. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen , Krankenhäusern , Kinder und Altersheimen sowie Reet - und Fachwerkhäusern ist verboten.</p><p>2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis</p><p>30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnisnach § 7 oder § 27 , eines Befähigungsscheines</p><p>nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet</p><p>( abgebrannt ) werden .</p><p>Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden , die das 18 . Lebensjahr vollendet haben ..............</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="trebla, post: 12214, member: 112"] Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 23 : 1. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen , Krankenhäusern , Kinder und Altersheimen sowie Reet - und Fachwerkhäusern ist verboten. 2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnisnach § 7 oder § 27 , eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet ( abgebrannt ) werden . Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden , die das 18 . Lebensjahr vollendet haben .............. [/QUOTE]
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