Einberufung Wehrdienst

Michy R 1989

Benutzer
Hallo,
hatte vor kurzen musterung und dabei habe ich angegeben einen befristeten Arbeitsvertrag zu haben (1 Jahr). Ich hoffte in dieser Zeit nicht eingezogen zu werden doch nun wurde der Antrag abgelehnt. ich wollte nur einmal fragen ob ich etwas dagegen machen kann? Hab vor kurzen erst ausgelernt ( 1. März) wär ja voll scheiße jetzt gleich wieder so wenig geld zu verdienen.

Danke schonmal für antworten
 
G

Gast977

Guest
Musterung ist ein muss, auch wenn man verweigert.
Zivi machen ist das resultat wenn man verweigert und keinen Arbeitsvertrag hat.

Alles verweigern wird schwer, einige schaffen es trotzdem mit einigen Tricks (Achtung versteckter Witz)

wenn ich dir nicht helfen konnte, habe ich deine Frage nicht verstanden.
 

bokos

Aktives Mitglied
Ein Arbeitsvertrag hat nichts mit Verweigern oder nicht verweigern zu tun.

Wenn du ein Antrag auf Rückstellung gestellt hast und dieser abgelehnt wurde, hast du wohl keine Wahl und mußt gehen, wenn du deine Einberufung bekommst.

Allerdings könnte es sein, dass dein Vertrag sich nach hinten verschiebt für die Zeit in der du beim Bund bist. Also so dass du die Zeit nach deinem Bund nachholen kannst.

Aber dass weiß ich nicht sicher. Kann es mir aber vorstellen. Geh am besten mal zu eurem Betriebsrat und frag nach. Die müßten das genauer wissen.
 

Seewolf_Keller

Aktives Mitglied
der Vertrag verschiebt sich normalerweise nicht. Normalerweise läuft der Vertrag normal weiter, jedoch wird man für diese Zeit vom Betrieb freigestellt. Was passieren könnte in deinem Fall, das der Bund sagt, den holen wir uns nicht weil der Arbeit hat bzw. das er dich erst nach Ablauf des Arbeitsvertrages. Pech hast du wenn du bereits zurückgestellt wurdest, weil du die Rückstellung während der Ausbildung bereits geschrieben hast. Wie bokos bereits sagte, am besten zum Betriebsrat gehen wenns einen in deiner Bude gibt.
 

serol

Neuer Benutzer
Kannst dich ja evtl. an deinen Betrieb wenden. Nach §12, Abs 3. WPflG gilt ja:

Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__12.html
 
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