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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 374"><p>Wann kommt die vollstationäre Pflege in Betracht ?</p><p>Vollstationäre Pflege ist immer dann eine Alternative , wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist .</p><p>z.B. Fehlen einer Pflegeperson , fehlender Pflegebereitschft möglicher Pflegepersonen , drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegeperson ( en) , drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung der Pflegebedürftigen , Eigen - und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen , räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich , die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Massnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können.</p><p>Für die vollstationäre Unterbringung gelten die gleichen Pflegestufen wie für den häuslichen Bereich. Im Falle des Wechsels von der häuslichen zur stationären Pflege ist es sogar so , dass die Pflegestufe grundsätzlich übernommen wird. Es kann aber eine Höherstufung beantragt werden . In diesem Fall wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt . Dabei wird neben der Einschätzung der Pflegestufe auch geprüft , ob häusliche Pflege oder teistationäre</p><p>möglich wäre . Die Kriterien für vollstationäre Pflegebedürftigkeit werden aber erst geprüft , nachdem überhaupt eine Pflegebedürftigkeit und der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurden .</p><p>Bei Ablehnungen oder wenn sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind , legen sie umgehend Beschwerde bei ihrer zuständigen Pflegekasse ein . Lassen sie sich nicht einschüchtern . Es kommen sonst noch erhebliche Kosten auf sie zu .</p><p>Wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist , den verbleibenden Eigenanteil selbst zu bezahlen , kommen ggf. die</p><p>Sozialhilfeträger Frage .</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 374"] Wann kommt die vollstationäre Pflege in Betracht ? Vollstationäre Pflege ist immer dann eine Alternative , wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist . z.B. Fehlen einer Pflegeperson , fehlender Pflegebereitschft möglicher Pflegepersonen , drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegeperson ( en) , drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung der Pflegebedürftigen , Eigen - und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen , räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich , die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Massnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können. Für die vollstationäre Unterbringung gelten die gleichen Pflegestufen wie für den häuslichen Bereich. Im Falle des Wechsels von der häuslichen zur stationären Pflege ist es sogar so , dass die Pflegestufe grundsätzlich übernommen wird. Es kann aber eine Höherstufung beantragt werden . In diesem Fall wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt . Dabei wird neben der Einschätzung der Pflegestufe auch geprüft , ob häusliche Pflege oder teistationäre möglich wäre . Die Kriterien für vollstationäre Pflegebedürftigkeit werden aber erst geprüft , nachdem überhaupt eine Pflegebedürftigkeit und der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurden . Bei Ablehnungen oder wenn sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind , legen sie umgehend Beschwerde bei ihrer zuständigen Pflegekasse ein . Lassen sie sich nicht einschüchtern . Es kommen sonst noch erhebliche Kosten auf sie zu . Wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist , den verbleibenden Eigenanteil selbst zu bezahlen , kommen ggf. die Sozialhilfeträger Frage . [/QUOTE]
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