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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 371"><p>Professionelle Hilfe bei Pflegegeld :</p><p>Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und um die pflegenden Angehörigen zu beraten und zu unterstützen, müssen in regelmässigen Abständen Einsätze einer Vertragspflegeeinrichtung vereinbart werden . Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Abständen ( Stufe I und II einmal halbjährlich, Stufe III einmal vierteljährlich Personen , die ausschliesslich Pflegegeld beziehen , einen Beratungseinsatz abrufen müssen . Dies hat durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung , eine anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener fachlicher Kompetenz oder sofern dies durch die beiden genannten</p><p>Möglichkeiten nicht gewährleistet werden kann , durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft zu erfolgen.</p><p>Die Kosten trägt die Pflegekasse. Im Gesetz wurde eine Hlöchstgrenze für die Vergütung festgelegt.</p><p>Beratungseinsatz :</p><p>Pflegestufe I und II maximal 21 EURO</p><p>Pflegestufe III maximal 31 EURO</p><p>Auch wenn der Pflegebedürftige nicht in seiner eigenen Wohnung versorgt wird, sondern z.B. im Haushalt der Kinder lebt , oder ein Apartment in einem Wohnheim bewohnt , kann er Pflegehilfe erhalten. Ob der Pflegebedürftige seine Haushaltsführung eigenverantwortlich selbst regeln kann , ist hierbei nich von Belang.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 371"] Professionelle Hilfe bei Pflegegeld : Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und um die pflegenden Angehörigen zu beraten und zu unterstützen, müssen in regelmässigen Abständen Einsätze einer Vertragspflegeeinrichtung vereinbart werden . Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Abständen ( Stufe I und II einmal halbjährlich, Stufe III einmal vierteljährlich Personen , die ausschliesslich Pflegegeld beziehen , einen Beratungseinsatz abrufen müssen . Dies hat durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung , eine anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener fachlicher Kompetenz oder sofern dies durch die beiden genannten Möglichkeiten nicht gewährleistet werden kann , durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft zu erfolgen. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Im Gesetz wurde eine Hlöchstgrenze für die Vergütung festgelegt. Beratungseinsatz : Pflegestufe I und II maximal 21 EURO Pflegestufe III maximal 31 EURO Auch wenn der Pflegebedürftige nicht in seiner eigenen Wohnung versorgt wird, sondern z.B. im Haushalt der Kinder lebt , oder ein Apartment in einem Wohnheim bewohnt , kann er Pflegehilfe erhalten. Ob der Pflegebedürftige seine Haushaltsführung eigenverantwortlich selbst regeln kann , ist hierbei nich von Belang. [/QUOTE]
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