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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 2988"><p>Der Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon , ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. </p><p>Folgende Personengruppen geniessen Sonderkündigungsschutz : Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 50 oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen ( GdB mind. 30 ) .</p><p>Arbeitnehmer , die nahe Angehörige pflegen , dürfen ebensowenig entlassen werden wie Schwangere , </p><p>Arbeitnehmer in Elternzeit , Azubis und Betriebsräte . Der Sonderkündigungsschutz besteht grundsätzlich vom ersten Tag des Arbeitsbeginn an . Bei schwerbehinderten Menschen greift der Sonderkündigungsschutz erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit . Bei Arbeitsantritt muss beim Arbeitgeber die Schwerbehinderung angegeben werden . Bei Kündigungen ist immer die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich .</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 2988"] Der Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon , ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Folgende Personengruppen geniessen Sonderkündigungsschutz : Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 50 oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen ( GdB mind. 30 ) . Arbeitnehmer , die nahe Angehörige pflegen , dürfen ebensowenig entlassen werden wie Schwangere , Arbeitnehmer in Elternzeit , Azubis und Betriebsräte . Der Sonderkündigungsschutz besteht grundsätzlich vom ersten Tag des Arbeitsbeginn an . Bei schwerbehinderten Menschen greift der Sonderkündigungsschutz erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit . Bei Arbeitsantritt muss beim Arbeitgeber die Schwerbehinderung angegeben werden . Bei Kündigungen ist immer die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich . [/QUOTE]
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