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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 2985"><p>Die Entscheidung : </p><p>Ihr zuständiges Versorgungsamt legt eine Akte für sie an , in der </p><p>- ihr Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung,</p><p>- die von ihnen geltend gemachten Krankheiten ,</p><p>- ihre ärztlichen Befunde sowie sonstige persönliche Angaben aufbewahrt werden .</p><p>Diese Akte wird dem Gutachter bei ihrem Erstantrag oder einem Antrag auf Neubewertung wegen Verschlimmerung vorgelegt , zur späteren Nachprüfung oder bei Widersprüchen.</p><p>Nun erstellt der ärztliche Gutachter ein sogenanntes Aktengutachten. Das ist ein Gutachten , das ausschliesslich auf den Fakten beruht , die der Gutachter ihrer Akte entnehmen kann - ohne sie persönlich zu kennen . </p><p>Aus diesem Gutachten ergeben sich unter anderem :</p><p>- die Einzel - GdB ihrer Krankheiten ,</p><p>- ihr Gesamt - GdB , </p><p>- die Merkzeichen für Nachteilausgleiche ( z.B. das Merkzeichen " G " für gehbehinderte </p><p>Menschen ) </p><p>- die Gesundheitsstörungen, die unter einem Einzel - GdB von 10 liegen und beim Gesamt -</p><p>GdB nicht berücksichtigt werden , sowie </p><p>- die Feststellung , ob und wann eine Nachprüfung erforderlich ist .</p><p>Als Grundlage für die Einstufung dienen die sogenannten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ( AHP ) . Dieses mehrere hundert Seiten starke Beurteilungssystem soll sicherstellen, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden . Um ihren Gesamt-GdB zu errechnen , bewertet der Gutachter zunächst die Behinderung , aus der sich die schwerste Beeinträchtigung für ihren Alltag ergibt . Bei allen weiteren Behinderungen prüft er , ob und in welchem Ausmass die Beeinträchtigung grösser wird. In der Praxis gilt folgende Faustregel : </p><p>Die schwerste Behinderung wird gemäss der AHP -Tabelle bewertet , die dann folgende Behinderung wird mit dem halben Tabellenwert hinzugerechnet , die dritte Behinderung mit einem Drittel des Tabellenwerts usw. </p><p>Begegnen werden sie ihrem Gutachter nur in seltenen Fällen. Vereinzelt können zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein , die sie aber - wenn ihnen die Untersuchung unzumutbar erscheint - ablehnen dürfen. Fast immer genügt es , dem Versorgungsamt die nötigen Untersuchungsbefunde nachträglich zuzusenden. </p><p>Sie vermeiden so die amtsärztliche Untersuchung .</p><p>Fortsetzung folgt</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 2985"] Die Entscheidung : Ihr zuständiges Versorgungsamt legt eine Akte für sie an , in der - ihr Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung, - die von ihnen geltend gemachten Krankheiten , - ihre ärztlichen Befunde sowie sonstige persönliche Angaben aufbewahrt werden . Diese Akte wird dem Gutachter bei ihrem Erstantrag oder einem Antrag auf Neubewertung wegen Verschlimmerung vorgelegt , zur späteren Nachprüfung oder bei Widersprüchen. Nun erstellt der ärztliche Gutachter ein sogenanntes Aktengutachten. Das ist ein Gutachten , das ausschliesslich auf den Fakten beruht , die der Gutachter ihrer Akte entnehmen kann - ohne sie persönlich zu kennen . Aus diesem Gutachten ergeben sich unter anderem : - die Einzel - GdB ihrer Krankheiten , - ihr Gesamt - GdB , - die Merkzeichen für Nachteilausgleiche ( z.B. das Merkzeichen " G " für gehbehinderte Menschen ) - die Gesundheitsstörungen, die unter einem Einzel - GdB von 10 liegen und beim Gesamt - GdB nicht berücksichtigt werden , sowie - die Feststellung , ob und wann eine Nachprüfung erforderlich ist . Als Grundlage für die Einstufung dienen die sogenannten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ( AHP ) . Dieses mehrere hundert Seiten starke Beurteilungssystem soll sicherstellen, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden . Um ihren Gesamt-GdB zu errechnen , bewertet der Gutachter zunächst die Behinderung , aus der sich die schwerste Beeinträchtigung für ihren Alltag ergibt . Bei allen weiteren Behinderungen prüft er , ob und in welchem Ausmass die Beeinträchtigung grösser wird. In der Praxis gilt folgende Faustregel : Die schwerste Behinderung wird gemäss der AHP -Tabelle bewertet , die dann folgende Behinderung wird mit dem halben Tabellenwert hinzugerechnet , die dritte Behinderung mit einem Drittel des Tabellenwerts usw. Begegnen werden sie ihrem Gutachter nur in seltenen Fällen. Vereinzelt können zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein , die sie aber - wenn ihnen die Untersuchung unzumutbar erscheint - ablehnen dürfen. Fast immer genügt es , dem Versorgungsamt die nötigen Untersuchungsbefunde nachträglich zuzusenden. Sie vermeiden so die amtsärztliche Untersuchung . Fortsetzung folgt [/QUOTE]
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