Arbeitsunfall beim "Pinkeln"

nefertari

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Auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte in Dortmund sah sich ein Mann kurz vor Erreichen seiner Wohnung in Gelsenkirchen dazu gezwungen, sein Auto anzuhalten und in einem Gebüsch seine Blase zu entleeren. Wegen Nässe rutschte er jedoch aus und brach sich den Oberarm. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied dagegen, der Mann sei bei einer "versicherten Tätigkeit verunglückt". Zwar sei "zuzugeben, dass das Verrichten der Notdurft dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. Dagegen steht der Weg zur Verrichtung der Notdurft unter Unfallversicherungsschutz, weil der Versicherte durch seine Tätigkeit gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies in seinem häuslichen Bereich getan haben würde.

Von ihrem Rechtsstandpunkt aus hätte die Beklagte folglich ermitteln müssen, ob der Kläger während der Notdurft (=unversichert) oder noch auf dem Weg zur Notdurft (=versichert) oder auf dem Rückweg nach dem Wasserlassen (=versichert) verunglückt ist. Dabei wäre zu bedenken gewesen, dass der Kläger bei Nässe ausgerutscht ist. Die Gefahr des Ausrutschens besteht während einer Fortbewegung in weit größerem Maße als bei einer stehenden Tätigkeit. Die Verrichtung der Notdurft erfolgt erfahrungsgemäß nicht während der Fortbewegung."

Fazit: Wer sich beim Pinkeln fortbewegt und ausrutscht, ist nicht versichert!

Sozialgericht Gelsenkirchen, Az.: S 10 U 256/98
 
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