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<blockquote data-quote="jACZi" data-source="post: 110002" data-attributes="member: 2686"><p>Falsch.</p><p><em>Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB). Für Erwachsene hingegen gilt das allgemeine Strafrecht. Für die Übergangszeit gilt in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es ist uneingeschränkt anwendbar für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren (§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG).</em></p><p></p><p>D.h. ab 14 zählt das Jugendstrafrecht.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="jACZi, post: 110002, member: 2686"] Falsch. [i]Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB). Für Erwachsene hingegen gilt das allgemeine Strafrecht. Für die Übergangszeit gilt in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es ist uneingeschränkt anwendbar für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren (§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG).[/i] D.h. ab 14 zählt das Jugendstrafrecht. [/QUOTE]
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