Hundesteuersatzung der Gemeinde Halsbrücke : Halter eines Hundes ist , wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat , um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen . Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter , wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt , untergebracht oder auf Probe
oder zum Anlernen gehalten hat ..............